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   BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22   

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https://dejure.org/2022,28129
BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22 (https://dejure.org/2022,28129)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2022 - 4 StR 321/22 (https://dejure.org/2022,28129)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22 (https://dejure.org/2022,28129)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung, Erledigung der der ersten Vorverurteilung zugrundeliegenden Strafe vor der zweiten Vorverurteilung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 371
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22
    Dies gilt unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22
    Ist dies nicht der Fall, so kommt der zweiten Vorverurteilung, wenn die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 5).
  • BGH, 10.04.2019 - 4 StR 25/19

    Ablehnung von Beweisanträgen (Behauptung einer bestimmten Beweistatsache);

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22
    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19 Rn. 11; jew. mwN).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Ausschluss der Gesamtstrafenbildung bei

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22
    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19 Rn. 11; jew. mwN).
  • BGH, 26.06.2013 - 3 StR 161/13

    Rechtsfehlerhafte Einbeziehung in eine Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; nachträgliche

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22
    Diese entfiele nur, wenn die der ersten Vorverurteilung zugrundeliegende Strafe bereits vor der zweiten Vorverurteilung - etwa infolge vollständiger Vollstreckung der Strafe - erledigt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 3 StR 161/13, BGHR StPO § 460 Anwendung 1).
  • BGH, 27.08.2020 - 4 StR 222/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Sinn und Zweck; Zäsurwirkung)

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22
    Der Senat macht von § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, der die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2020 - 4 StR 222/20 Rn. 7; Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 494/17 Rn. 6).
  • BGH, 12.03.2018 - 4 StR 494/17

    Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 27.09.2022 - 4 StR 321/22
    Der Senat macht von § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, der die Möglichkeit eröffnet, das Tatgericht auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2020 - 4 StR 222/20 Rn. 7; Beschluss vom 12. März 2018 - 4 StR 494/17 Rn. 6).
  • BGH, 14.02.2024 - 4 StR 17/24

    Erfolgreiche Revision wegen des Nichtberuhens der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft

    Auf diesem Hintergrund wird das neue Tatgericht auch zu prüfen haben, ob dem Strafbefehl vom 22. Oktober 2019 - der nach den bisherigen Feststellungen bei noch nicht erfolgter Vollstreckung seit dem 9. November 2019 rechtskräftig ist - eine Zäsurwirkung zukommt (vgl. näher BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22 Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 StR 518/19 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 05.07.2023 - 4 StR 183/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Maßgeblichkeit des Vollstreckungsstands der

    Vielmehr ist der früheren Vorverurteilung eine Zäsurwirkung beizumessen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 1. April 2020 - 1 StR 615/19 Rn. 4; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 5).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 385/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (abzuurteilende Tat zwischen zwei

    a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen begangen worden, die untereinander nach der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22, NStZ-RR 2022, 371; Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3; Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19 Rn. 11; jew. mwN).
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